Von Sophia Othmer, stellv. Landesvorsitzende.

 

Quelle: Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung

Die SPD zieht am Tag der Rechtsprechung des BGHs zum Ansprechen von Frauen in Formularen, lediglich acht Tage nach dem 08.März, dem Frauentag, ihren Antrag zur Streichung des § 219 a StGB zurück. Dieser stellt das mögliche Informieren seitens Ärzt*innen unter Strafe:

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

  1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
  2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 Umso unverständlicher, weil davon auszugehen ist, dass die Streichung des Paragraphen mit guten Gründen eine rot-rot-grün-gelbe Mehrheit im Bundestag gefunden hätte und nach der Anklage Kristina Hänels in den vergangenen Wochen gesellschaftliche Kontroversen ausgelöst wurden.

Historisch ist der umstrittene Paragraph in das Jahr 1933 einzuordnen. Das mit der Einführung des Paragraphen zu Zeiten der nationalsozialistischen Machtergreifung ein Hierarchisieren von Nachwuchs einhergeht sollte an dieser Stelle nicht erklärt werden müssen. [1] Auch dass Pro Life Bewegungen, gesponsert und unterstützt durch sowohl russische, als auch amerikanische Rechte, sowie AFD Politiker*innen wie Beatrix von Storch, für die Beibehaltung des § 219 a StGB eintreten, gibt dem ganzen einen bitteren Beigeschmack, bedenkt man, dass die sogenannten „Lebensschützer“ mit der Website babycaust.de auf der Suche nach Ärzt*innen wie Kristina Hänel sind, um diese anzuzeigen.

Dabei sprechen gute und sinnvolle Argumente für die Streichung des Paragraphen.

Ganz abgesehen davon, dass Werbung und Information, zumal aufgrund von „Vermögensvorteilen“ wohl nicht sofort als Unterschiede erkennbar werden, erscheint es paradox Informationen zu verbieten, um dann gesetzlich eine Schwangerschaftskonfliktberatung vorzuschreiben. Fehlende Informationen führen nicht dazu, dass weniger Frauen abtreiben, sondern haben zur Konsequenz, dass Frauen nicht die bestmöglichste, gesundheitsschützende Behandlung zu Gute kommt.  Eine Streichung käme auch nicht dem Aufgeben des Schutzgebots für ungeborenes Leben gleich, zumal die gesetzlichen Regelungen rund um den Schwangerschaftsabbruch diesen nur bis zur 12 Woche ermöglichen, danach nur unter bestimmten Umständen. Auch wird der Schwangerschaftsabbruch durch die Streichung des §219 a StGB nicht bagatellisiert. Es geht vielmehr darum, ein selbstbestimmtes Entscheiden ohne gesellschaftliche Stigmatisierung zu ermöglichen. Dass das Recht auf Abtreibung heute wieder verstärkt unter Beschuss ist, die gesetzliche Regelung dazu immer noch im Strafgesetzbuch normiert ist und somit explizit Illegalität ausdrückt und die „Pro Life Bewegung“ mit einer äußerst geschickten, internationalen Lobby agiert ist dabei um so erschreckender.

In einer Zeit, in der die SPD in einer Glaubwürdigkeitskrise steckt, täte sie gut daran diesen angekündigten Gesetzesentwurf mit Parlamentsmehrheit beizubehalten, zumal eine Änderung schon jetzt ein Aufweichen des angepeilten Ziels – der Streichung des § 219 a StGB – darstellt. Fest steht: Die Argumente, dass die jetzige GroKo Legislaturperiode deutlich die Handschrift der SPD zeigen wird, erscheinen noch vor Regierungsbeginn ins Wanken geraten zu sein.

[1] Vgl. Zier, Die strafbaren Vorbereitungshandlungen der Abtreibung nach §§ 219, 220 RStGB, Dissertation, Nürnberg 1935, S. 3

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